NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Eine Fortsetzung aber auch der Beginn der Verwertung und Verteilung entzieht grundsätzlich jedem Fortführungsplan die wirtschaftliche Grundlage. Deswegen kann das Insolvenzgericht auf Antrag die Aussetzung der Verwertung und Verteilung anordnen. Um Missbräuche des Planverfahrens zu vermeiden kann das Gericht über Satz 2 der Norm von der Aussetzung absehen oder eine gewährte Aussetzung aufheben, wenn die Aussetzung zu erheblichen Nachteilen für die Masse führt oder der Verwalter die Fortsetzung der Verwertung beantragt. § 233 ergänzt letztendlich die §§ 157 und 159.
II. Praktische Auswirkungen
1. Aussetzung der Verwertung und Verteilung, § 233 Satz 1
2Die Aussetzung setzt einen Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters voraus. Das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig. Zweckmäßigerweise sollte der Antrag vom Planersteller mit Einreichung des Plans bei Gericht gestellt werden. Das Gericht kann über den Antrag frühestens im Rahmen einer Beschlussfassung gem. § 231 entscheiden. Neben dem Sinn und Zweck der Norm spricht für diesen zeitlichen Aspekt die systematische Stellung der Norm.
3Die Billigung des Antrag...