NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 230 Weitere Anlagen
Literatur
Jaffé, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Thies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 230 enthält verschiedene Fallkonstellationen, die die jeweiligen Plangrundlagen betreffen. Ist die Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner beabsichtigt, bedarf es hierzu seiner ausdrücklichen Erklärung, es sei denn der Schuldner ist Planersteller. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder um eine KGaA, ist als Plananlage eine Fortführungs- und Haftungserklärung der persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen. Ist die Partizipation von Gläubigern an dem Schuldner beabsichtigt, bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Erklärung derjenigen Gläubiger. Eine ausdrückliche Erklärung Dritter ist ebenfalls erforderlich, wenn sie nach rechtskräftiger Bestätigung des Plans in Anspruch genommen werden sollen (bspw. Lieferzusagen).
II. Praktische Auswirkungen
1. Fortführungsbereitschaft und Haftungserklärung, § 230 Abs. 1
2Bislang dominiert das Planverfahren über das Vermögen eines Einzelunternehmers oder Freiberuflers (natürliche Person) den Anwendung...