NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Sollen die Gläubiger (auch nur teilweise) aus den laufenden Erträgen des fortzuführenden Schuldners befriedigt werden, besteht über die Mindesterfordernisse des § 220 hinaus weiterer Informationsbedarf, den § 229 konturiert. Die Norm findet also insbesondere dann Anwendung, wenn keine Investoren als "Weiße Ritter" auftreten oder keine oder nicht ausreichende massefremden Mittel aus dem Kreis der Gesellschafter bereitgestellt werden können ("Eigensanierung").
II. Praktische Auswirkungen
2Da die Erträge aus dem laufenden Betrieb des Schuldners erwirtschaftet werden müssen, sind (prognostische) Aussagen über die kommende wirtschaftliche Entwicklung zu treffen.
Als Anlagen sind
eine Plan- Bilanz,
eine Plan- GuV und
eine Planliquiditätsrechnung
beizufügen. Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind.
3Die Plan- Bilanz stellt, anders als § 153, auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Plans ab. Insofern ist die Plan- Bilanz prognostischer Natur, wobei sie die Verbindlichkeiten in ihrem durch den Plan verminderten Bestand und die V...