Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 219 Gliederung des Plans

Klaus Priebe (Januar 2013)

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1§ 219 gibt dem Planverfasser für den Aufbau des Plans eine – unabhängig vom Plantyp – zwingend einzuhaltende Struktur vor. Sie trägt dem Charakter des Plans als vertragliches bzw. vertragsähnliches Konstrukt Rechnung, indem es den Planverfasser zwingt, in zwei Gliederungspunkten (darstellender und gestaltender Teil) die Plan- Essentialia darzulegen sowie die in §§ 229 f. genannten Plananlagen beizufügen.

II. Praktische Auswirkungen

2Die Einteilung des Plans in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil wird von dem Gesetz mit den §§ 220 f. (darstellender Teil, § 220 und gestaltender Teil, § 221) wiederholt und vertieft. Die Zweiteilung des Plans dient der strukturierten Les- und Prüfbarkeit des Plans auch seitens des Gerichts. Abweichungen von den Formerfordernissen können zur Zurückweisung des Plans gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 bzw. zur Versagung der Bestätigung des Plans gem. § 250 Nr. 1 führen.

3Inhalt und Umfang eines Insolvenzplans sind abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalls. Ziel ist die Partizipation der Gläubiger am Planverfahren. Insbesondere der darstellende Teil sollte kurz gefasst werden. Für den G...