NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Hefermehl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Herchen, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Hintzen, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 48. Erg. Lfg. April 2012; Kießner, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Preß/Henningsmeier, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Westphal, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011.
I. Normzweck und Anwendungsbereich
1Die Vorschrift ermöglicht nach erfolgter Schlussverteilung und auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Abs. 2) eine nachträgliche Verteilung von Vermögensgegenständen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen später erst für eine Verteilung zur Verfügung stehen.
2Die Regelung findet auch im Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung.
3Eine Nachtragsverteilung kommt nach § 211 Abs. 3 Satz 1 auch in Betracht, wenn nach Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit Vermögenswerte ermittelt werden. Ob trotz fehlender gesetz...