NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Literatur
Balthasar, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2011 Erg.Lfg. 22.; Huber, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Goetsch, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 40. Aufl. 2011; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1§ 119 normiert die Unabdingbarkeit der §§ 103 – 118. Die §§ 103 ff. können damit nicht durch abweichende Vereinbarungen der Parteien umgangen werden.
2Ziel der Vorschrift ist die Erhaltung der aus den §§ 103 – 118 resultierenden Gestaltungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters, die ihm eine Anreicherung der Masse unter gleichzeitigem Ausschluss der Einflussnahme von Dritten ermöglichen sollen. Um diesem Ziel gerecht zu werden, ist § 119 selbst ebenfalls unabdingbar. Letztlich schützt die Norm damit das Befriedigungsinteresse der Gesamtheit der Gläubiger.
II. Einzelerläuterungen
3Voraussetzung des § 119 ist, dass es sich um „im Voraus„ getroffene Vereinbarungen handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nicht ausgeschlossen ist somit das Recht des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung selbst von den §§ 10...