NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 102 Einschränkung eines Grundrechts
I. Zweck der Vorschrift
1§ 102 ist die formale verfassungsrechtliche Voraussetzung für eine Postsperre aufgrund der darin genannten Regelungen der InsO.
II. Bedeutung der Vorschrift
2Das Grundrecht nach Art. 10 GG auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses steht natürlichen und auch juristischen Personen zu.
3Die Postsperre gem. § 99 im eröffneten Verfahren und die vorläufige Postsperre gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4 i. V. mit § 99, d. h. der Zugriff des Verwalters auf die an den Schuldner gerichtete Post, stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG dar. Über § 101 Abs. 1 Satz 1 kann die Postsperre darüber hinaus auf organschaftliche Vertreter, d. h. Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlichen Gesellschafter des Schuldners, erstreckt werden. In § 21 Abs. 2 Nr. 4 ist bestimmt, dass eine vorläufige Postsperre bereits im Eröffnungsverfahren angeordnet werden kann.
4Eine Einschränkung des Grundrechtes aus Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz ist gem. Art. 10 Abs. 2 nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Art. 19 GG bestimmt näher, welche Anforderungen an ein einschränkendes Gesetz zu stellen sind. Im einschränkenden Gesetz muss u. a. das eingeschränkte Grund...