NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
Literatur
Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Frind, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm
1Vorrangiges Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Mithin hat sich das ESUG im Interesse der Gläubigerautonomie zur Stärkung des Einflusses der Gläubiger bekannt. Da der Erfolg oder Misserfolg der Abwicklung eines Insolvenzverfahrens entscheidend von der Einsatzbereitschaft und den Fähigkeiten des Insolvenzverwalters abhängt, ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Auswahl des Insolvenzverwalters wichtig. Wie die Praxis erwiesen hat, reicht für die damit notwendige Beteiligung der Gläubiger die Möglichkeit gem. § 57 InsO, in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen als den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter zu wählen, nicht aus. Hiervon wird noch selten Gebrauch gemacht, da die Auswechslung des Verwalters erst einige Wochen nach Verfahrenseröffnung üblicherweise erhebliche Reibungsverluste mit sich bringt und zum zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand führt. Um der Gläubigerautonomie im Insolvenzr...