NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
Literatur
Berscheid, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Hefermehl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Henckel, in Jäger, InsO, 1. Aufl. 2004; Schröder, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Nach § 54 InsO umfassen die Kosten des Insolvenzverfahrens zum einen die Gerichtskosten (Nr. 1), als auch die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren der Mitglieder eines etwaigen Gläubigerausschusses (Nr. 2). Die Kosten des Insolvenzverfahrens gehen allen anderen Ansprüchen, die sich gegen die Insolvenzmasse richten, vor. Auch im Fall der Masseunzulänglichkeit, in dem die besondere Befriedigungsreihenfolge nach § 209 InsO Platz greift, haben die Verfahrenskosten Vorrang; in diesem Fall sogar gegenüber den vom Insolvenzverwalter selbst begründeten Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO). Die Vorwegbefriedigung ist auch im Falle einer Antragsrücknahme oder Antragserledigung bzw. bei Aufhebung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die sog. Verfahrenskostengläubiger erhalten somit absoluten Vorrang.
II. Praktische Auswirkungen
1. Kosten gem. Nr. 1
2Unter den Begriff der ...