NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 53 Massegläubiger
Literatur
Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Hefermehl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Streck, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich
1§ 53 InsO stellt eine notwendige Privilegierung von Massegläubigern gegenüber Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) dar, welche es dem Insolvenzverwalter (und dem vorläufigen Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis) ermöglicht, zum Zwecke einer geordneten Abwicklung des Insolvenzverfahrens Verfahrenskosten und ggf. Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse vorab zu befriedigen. Ihnen steht, anders als den Insolvenzgläubigern (für die das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO und das Anmeldeverfahren nach §§ 174 ff. InsO gelten), die Möglichkeit zu, ihre Forderungen ggf. im Wege der klageweisen Geltendmachung durch Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) durchzusetzen. Auch der Insolvenzschuldner kann gem. § 100 InsO Massegläubiger sein. § 53 InsO bildet eine die Verfahrenskosten (§ 54 InsO) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) umspannende Norm, die deren Vorabbefriedigung bestimmt.
2Massegläubiger können nicht nur die Gläubiger von Geldforderungen sein. Auch andere Forderungen, die sich direkt gegen die Insolvenzmasse richten,...