NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
Literatur
Bassenge, in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011; Bäuerle, in Braun, InsO, 1. Aufl. 2004; Brinkmann, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 7. Aufl. 2007; Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2007; Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010; Imberger, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Lohmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Ringstmeier, in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1Die Norm ergänzt die Absonderungsrechte des § 50 InsO, indem sie die genannten Rechtspositionen in insolvenzrechtlicher Hinsicht den Pfandrechten gleichstellt. Nicht ausdrücklich erwähnt sind die Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts, die jedoch nach allgemeiner Meinung der Vorschrift des § 51 Nr. 1 InsO unterfallen. § 51 InsO entspricht mit Ausnahme von Nr. 1 weitgehend dem § 49 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 KO. Obwohl Nr. 1 der Vorschrift keinen direkten Vorläufer in der Konkursordnung hatte, war allgemein anerkannt, dass Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.