NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
Literatur
Bassenge, in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011; Bäuerle, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Brinkmann, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Büchler, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2007; Henckel, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2004; Lohmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Nobbe, in Prütting/Wegen/Weinreich, 6. Aufl. 2011; Ringstmeier, in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl. 2010; Vortmann, in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. 2007; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011.
I. Allgemeines
1Die Vorschrift entspricht §§ 48, 49 Abs. 1 Nr. 2 KO und gewährt den rechtsgeschäftlichen und vertraglichen Pfandgläubigern sowie den Inhabern eines Pfändungspfandrechtes ein Absonderungsrecht.
2§ 50 InsO regelt im Gegensatz zu § 49 InsO Absonderungsrechte an beweglichen Sachen, Rechten und Forderungen. Abs. 2 enthält darüber hinaus eine zeitliche Einschränkung des in der Praxis überaus relevanten Vermieter- und Verpächterpfandrechts. Weitere Einschränkungen von Absonderungsrechten finden sich in den §§ 110, 114 InsO.
II. Anwendungsbereich
3§ 50 Abs. 1 InsO unterscheidet z...