NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 45 Umrechnung von Forderungen
Literatur
Bäuerle, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Bitter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Knof, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Lüdtke, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Schumacher, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Allgemeines
1Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitestgehend § 69 KO und dient der effizienten Verfahrensabwicklung. Die Gläubiger erhalten im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausschließlich eine quotale Befriedigung in Geld, § 1 InsO. Dementsprechend können nur Geldbeträge zur Insolvenztabelle angemeldet werden, § 174 Abs. 2 InsO. Gleichzeitig sind nach § 38 InsO aber Vermögensansprüche jeglicher Art zur Teilnahme am Verfahren berechtigt. Durch die in § 45 InsO statuierte Umrechnung der Ansprüche der Insolvenzgläubiger in bestimmte, miteinander vergleichbare Geldbeträge werden die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilnahme der Gläubiger am Insolvenzverfahren geschaffen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst nur Insolvenzforderungen, nicht hingegen Masseforderungen, Aussonderungsansprüche, Ersatzaussonderungsansprüche und Absonderungsrechte.
II. Anwendungsbereich
2§ 45 InsO unterscheidet zw...