Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft

Jan Roth (Januar 2013)

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1§ 37 InsO stellt eine Erweiterungsnorm zu § 35 InsO dar. § 37 InsO erweitert die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) um das Gesamtgut der Eheleute bei Gütergemeinschaft. Gütergemeinschaft ist nicht zu verwechseln mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Regelfall dar, der besteht, wenn Eheleute keinen anderen Güterstand vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft ist Güterstand der Gütertrennung; es bestehen insoweit lediglich Verfügungsbeschränkungen nach §§ 13651370 BGB. Zugewinngemeinschaft ist also kein Anwendungsfall von § 37 InsO. Gütergemeinschaft entsteht zwischen den Ehegatten durch formbedürftigen Ehevertrag (§§ 1410, 1415 BGB). Die Gütergemeinschaft endet nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, nicht hingegen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Anknüpfungspunkt für die Vermögenszuordnung nach § 37 InsO ist die Verwaltungsbefugnis über das Gesamtgut. Vom zur Insolvenzmasse gehörenden Gesamtgut sind die Eigenvermögen der Ehegatten zu unterscheiden. Eigenvermögen kann in Form von Sondergut (§ 1417 BGB) und Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) bestehen. Sondergut ist Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar ist, wie etwa persönliche Wohnrechte...