NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 37 InsO stellt eine Erweiterungsnorm zu § 35 InsO dar. § 37 InsO erweitert die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) um das Gesamtgut der Eheleute bei Gütergemeinschaft. Gütergemeinschaft ist nicht zu verwechseln mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Regelfall dar, der besteht, wenn Eheleute keinen anderen Güterstand vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft ist Güterstand der Gütertrennung; es bestehen insoweit lediglich Verfügungsbeschränkungen nach §§ 1365 – 1370 BGB. Zugewinngemeinschaft ist also kein Anwendungsfall von § 37 InsO. Gütergemeinschaft entsteht zwischen den Ehegatten durch formbedürftigen Ehevertrag (§§ 1410, 1415 BGB). Die Gütergemeinschaft endet nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, nicht hingegen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Anknüpfungspunkt für die Vermögenszuordnung nach § 37 InsO ist die Verwaltungsbefugnis über das Gesamtgut. Vom zur Insolvenzmasse gehörenden Gesamtgut sind die Eigenvermögen der Ehegatten zu unterscheiden. Eigenvermögen kann in Form von Sondergut (§ 1417 BGB) und Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) bestehen. Sondergut ist Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar ist, wie etwa persönliche Wohnrechte...