NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
Literatur
Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 8. Erg. Lfg. 11/2000; Schmahl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift betrifft den Erlass des Eröffnungsbeschlusses in allen Insolvenzverfahren, auch die Eröffnungsentscheidung des Beschwerdegerichts. Öffentliche Bekanntmachung und Zustellung des Eröffnungsbeschlusses dienen der Rechtsklarheit sowie der Information der am Verfahren Beteiligten und des Rechtsverkehrs.
2Für anerkennungsfähige Verfahrenseröffnungen ausländischer Gerichte gelten § 345 bzw. Art. 21 EuInsVO i. V. mit Art. 102 § 5 EGInsO. Die öffentliche Bekanntmachung inländischer Verfahrenseröffnungen im europäischen Ausland erfolgt durch die zuständige Bekanntmachungsstelle auf Antrag bzw. Veranlassung des Verwalters (Art. 21 EuInsVO). Im vorläufigen Insolvenzverfahren gelten die §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1.
II. Praktische Auswirkungen
3Ein Verstoß gegen die Vorschrift hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. Lediglich der Lauf der Beschwerdefrist hängt von der ordnungsgemäßen Bekanntmachung bzw. ggf. der früh...