NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
Literatur
Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 8. Erg. Lfg. 11/2000; Schilken, in Jaeger, InsO, Band 1, 1. Aufl. 2004; Schmahl, in MünchKomm-InsO, Band I, 2. Aufl. 2007; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt in Ergänzung der §§ 27, 29 den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses. Sie gilt grundsätzlich für alle Insolvenzverfahren. Geringfügige Abweichungen ergeben sich bei Eigenverwaltung und im vereinfachten Insolvenzverfahren aufgrund der Bestellung eines Sachwalters (§ 270 Abs. 3 Satz 2) bzw. Treuhänders (§ 313 Abs. 1) an Stelle des Insolvenzverwalters.
II. Praktische Auswirkungen
2Zweck der Vorschrift ist die Beschleunigung des Insolvenzverfahrens. Gläubigern ist eine Frist zur Forderungsanmeldung zu setzen (Abs. 1), damit zeitnah Klarheit über den Umfang der im Verfahren zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten des Schuldners besteht (§§ 38, 174 ff.). Gläubiger mit Mobiliarsicherheiten sind aufzufordern, ihre Rechte unverzüglich in Anspruch zu nehmen (Abs. 2), damit der Insolvenzverwalter das schuldnerische Vermögen unter Beachtung dieser Sicherheiten zeitnah ...