NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
Literatur
Haarmeyer, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Schmahl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich
1Die Bekanntmachungs-, Zustellungs- und Eintragungspflichten des § 23 gelten, wenn das Gericht eine vorläufige Maßnahme gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 anordnet und gleichzeitig einen vorläufigen Verwalter einsetzt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Die Veröffentlichung aller anderen vorläufigen Maßnahmen steht im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift ist bei vorläufigen Sicherungsmaßnahmen des zuständigen inländischen Gerichts in ausländischen Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden (§§ 344, 345 bzw. Art. 38 EuInsVO).
II. Praktische Auswirkungen
2§ 23 verlagert die im eröffneten Insolvenzverfahren geltenden Veröffentlichungsvorschriften (§§ 30 bis 34) vor. Alle Beteiligten und Interessierten sollen schon im Eröffnungsverfahren möglichst zeitnah, direkt oder allgemein zugänglich über die wesentlichen Entscheidungen des Gerichts informiert werden. Das ist notwendig, weil gerichtliche Maßnahmen gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 ...