BFH Beschluss v. - VIII B 42/12

Gewinnfeststellungsbescheid als teilbarer Verwaltungsakt; Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist zulässig; Sachaufklärungspflicht

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, EStG § 18 Abs. 3, EStG § 16, EStG § 34, AO § 118, AO § 179 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, FGO § 67, FGO § 76 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Die Rüge, das angefochtene finanzgerichtliche Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das Finanzgericht (FG) die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen habe, als diese sich nicht nur gegen die Feststellung eines Veräußerungsgewinns in Höhe von 180.000 DM richten solle, ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. , BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89; vom VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und VIII R 334/82, BFH/NV 1988, 791; vom VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372; , BFH/NV 2002, 1609) ist ein Gewinnfeststellungsbescheid ein teilbarer Verwaltungsakt. Insbesondere das Bestehen einer Mitunternehmerschaft sowie die Höhe des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns sind selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen (Senatsurteil in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, unter I.2. der Gründe; , BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563, unter 1. der Gründe); sie erwachsen eigenständig in Bestandskraft und können für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlichen nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 48, m.w.N.). Zutreffend ist das FG deshalb davon ausgegangen, dass eine Erweiterung der Klage nach Ablauf der Klagefrist unzulässig war, soweit nunmehr der Kläger den gesamten Feststellungsbescheid angefochten hatte und nicht nur den Veräußerungsgewinn von 180.000 DM.

3 Im Streitfall hatte der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Klageschrift lediglich beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 dahingehend zu ändern, dass bei Ermittlung der Einkünfte der Veräußerungsgewinn von 180.000 DM außer Ansatz bleibt. Diesen Antrag hat der Klägervertreter gestellt, obwohl dem Kläger und den Beigeladenen daneben noch laufende Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung des Gebrauchsmusters zugerechnet wurden. Dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) neben einem Veräußerungsgewinn auch laufende Einkünfte angesetzt hatte, war dem Feststellungsbescheid 1996 ohne Weiteres zu entnehmen. Zudem ist der damalige Klägervertreter unstreitig auch in dem dem Klageverfahren vorhergehenden Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (FG Münster 14 V 3525/07 F; Schriftsatz vom ) vom Bestehen einer Mitunternehmerschaft ausgegangen. Dass sich das Klagebegehren nicht nur gegen die Feststellung des Veräußerungsgewinns, sondern gegen den gesamten Feststellungsbescheid richten sollte, hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom vorgetragen. Die Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt seit Langem abgelaufen.

4 Der Senat sieht auch keine Möglichkeit, dem Begehren des Klägers im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung zum Erfolg zu verhelfen. Dem steht die Eindeutigkeit des mit der Klageschrift gestellten Antrags entgegen. Denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309, m.w.N.; vom VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861).

5 2. Unbegründet ist auch die Rüge, das FG habe die ihm obliegende Hinweispflicht verletzt. Der Senat nimmt insoweit auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. , BFH/NV 2000, 204). Ebenso wenig ist es gehalten, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. , BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711; , BFH/NV 2002, 1498, jeweils m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter —wie hier der Kläger— steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

6 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorentscheidung von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des BFH abweicht. Es ist nicht erkennbar, dass das FG einen von den genannten BFH-Entscheidungen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Divergenz Gräber/Ruban, Finanzgerichtsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.).

7 4. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden, denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 381 Nr. 3
MAAAE-26255