BGH Beschluss v. - IV ZB 22/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Schiedssprüche des Schiedsgerichts der V. (V. , im Folgenden: Antragsgegnerin) vom und des Oberschiedsgerichts der V. vom .

2 Der am geborene Antragsteller lebte bis 1988 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er von 1979 bis 1987 für seine Altersversorgung neben Beiträgen zur dortigen Sozialpflichtversicherung auch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte. Ab September 1989 bis Januar 2009 war er bei der Antragsgegnerin zusatzversichert.

3 Im Zuge ihrer Systemumstellung (vgl. dazu , BGHZ 174, 127 ff. und vom IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.) erteilte die Antragsgegnerin dem rentennnahen Antragsteller am eine Startgutschrift über 93,21 Versorgungspunkte (das entspricht einer monatlichen Rente von 372,84 €), wobei von der für den Umstellungsstichtag errechneten fiktiven Gesamtversorgung des Antragstellers dessen gesetzliche Rente einschließlich ihrer durch Beiträge an die FZR erworbenen Anteile in Abzug gebracht wurde.

4 Inzwischen bezieht der Antragsteller seit dem die gesetzliche Regelaltersrente und daneben eine auf der Grundlage der vorgenannten Startgutschrift ermittelte Betriebsrente der Antragsgegnerin.

5 Gegen deren Mitteilung vom über die Höhe der Zusatzrente erhob er Klage. Seiner Auffassung nach verstößt es gegen die Artt. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn freiwillig zum Zwecke der Verbesserung der Altersversorgung in der DDR zusätzlich geleistete Beiträge im Ergebnis dazu führten, dass sich die von der Antragsgegnerin zu zahlende Zusatzrente um monatlich 154,82 € verringere. Deshalb begehrte er, die Antragsgegnerin unter Änderung ihrer Rentenmitteilung vom dazu zu verpflichten, bei Neuberechnung der Zusatzrente die auf freiwillige Beiträge (an die FZR) entfallenden Anteile seiner gesetzlichen Rente im Rahmen der Startgutschriftermittlung nicht auf die Gesamtversorgung anzurechnen.

6 Nachfolgend vereinbarten die Parteien das Schiedsverfahren. Mit Schiedsspruch vom wies das Schiedsgericht der V. in M. die Klage ab. Die Berufung des Antragstellers wies das Oberschiedsgericht der V. mit Schiedsspruch vom zurück.

7 Den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der vorgenannten Schiedssprüche hat das zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt.

8 II. Das nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und vom Oberlandesgericht zugelassene (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos, weil es keinen gesetzlichen Grund für die Aufhebung der angegriffenen Schiedssprüche gibt.

9 1. Der Antragsteller beanstandet, dass im Rahmen der durch die Systemumstellung bei der Antragsgegnerin veranlassten Startgutschrift-Berechnung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom aaO Rn. 31 ff.) seine gesetzliche Rente in voller Höhe auf die Gesamtversorgung angerechnet worden sei, obwohl Teile davon durch Beitragszahlungen zur FZR erworben worden seien. Die volle Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung führe im Ergebnis dazu, dass er seine Zusatzrente durch diese freiwilligen Beiträge verringert habe.

10 2. Der damit allein in Rede stehende Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ist hierdurch nicht gegeben ; die Anerkennung oder Vollstreckung der Schiedssprüche führt nicht zu einem der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechenden Ergebnis. Vielmehr steht die im Schiedsverfahren getroffene Entscheidung im Einklang mit gesetzlichen Regelungen. Weder diese noch die bei Errechnung der Startgutschrift des Antragstellers von den Schiedsgerichten herangezogenen Satzungsbestimmungen der V. über die Anrechnung der Grundversorgung auf die Gesamtversorgung verstoßen ihrer seits gegen höherrangiges Recht und insbesondere nicht gegen wesentliche Rechtsgrundsätze oder Gerechtigkeitsvorstellungen, die zu den elementaren Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland zählen (vgl. zu diesem Maßstab , SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5 m.w.N.).

11 a) Durch die an die FZR geleisteten Beiträge hat sich die gesetzliche Rente des Antragstellers erhöht.

12 Die einheitliche Sozialpflichtversicherung der DDR gewährte ihre n Versicherten eine Grundsicherung vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Ergänzend bestand die Möglichkeit, im Rahmen zahlreicher Zusatzversorgungssysteme aus Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark freiwillig weit ergehende Beiträge zu entrichten, um so die Versicherungsleistung individuell zu erh ö-hen (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 100, 1 ff.). Das Zusatzversorgungssystem der FZR wurde bereits nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (§ 10 Abs. 2 RAnglG) aufgrund von Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom (BGBl. II 537) mit Wirkung vom geschlossen (vgl. dazu auch BVerfGE 100, 1, 6 ff.). Im Staatsvertrag wurde weiter vereinbart, die betreffenden Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung zu überführen. Der nachfolgende Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom (EV; BGBl. II 889) sah in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buch st. b die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus weiteren Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung vor. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. Art. 2 § 4 RÜG; § 256a SGB VI) danach für die betroffenen Versicherten neue Rechte nur im Rahmen des SGB VI begründet (vgl. dazu BSG NZS 2000, 408), indem beispielsweise auch die Ansprüche und Anwartschaften aus zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom (AAÜG BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs -Ergänzungsgesetzes vom (RüErgG; BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden .

13 Aufgrund dieser Systementscheidungen des Gesetzgebers hatten die Beitragsleistungen des Antragstellers zur FZR eine Erhöhung seiner gesetzlichen Rentenanwartschaft zur Folge. Darin liegt für sich genommen keine den Antragsteller beschwerende Maßnahme, sondern im Grundsatz zunächst die Wahrung seiner in der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR erworbenen Rentenanwartschaften.

14 b) Eine mögliche Beschwer des Antragstellers ergibt sich mittelbar erst aus der Eigenart der in die Startgutschriftenermittlung für so genannte rentennahe Versicherte eingeflossenen früheren Versorgungszusage der Antragsgegnerin, die im Kern darauf gerichtet war, die Grundversorgung der Versicherten bis zur Höhe der Gesamtversorgung aufzustocken, was zur Folge hatte, dass die Zusatzrente mit wachsender Grundversorgung geringer ausfiel (vgl. dazu Senatsurteil vom IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 47 ff.).

15 c) Dennoch liegt darin weder ein Verstoß gegen die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG noch sonst eine Verletzung des ordre public.

16 aa) Der Senat hält daran fest, dass die im Zuge der Systemumstellung der Antragsgegnerin getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte als solche der verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält (vgl. dazu Senatsurteil vom IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101).

17 bb) Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus die in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom (BGBl. II 889) vereinbarte Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR al s so genannte Systementscheidung des Gesetzgebers bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfGE 100, 1 ff.). Für die bereits in Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De mokratischen Republik vom (BGBl. II 537) getroffene Systementscheidung in Bezug auf Ansprüche und Anwartschaften aus der FZR der DDR kann nichts anderes gelten.

18 Anlässlich der Wiedervereinigung stand die Bundesrepublik Deutschland vor dem Problem, für die aus den Sozialversicherungssystemen der DDR anspruchs- und anwartschaftsberechtigten Versicherten des Beitrittsgebiets neue Versorgungsansprüche und -anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu begründen, obwohl die Betroffenen zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt hatten, Beiträge in diese Versorgungssysteme einzuzahlen. Schon deshalb war der gesamtdeutsche Gesetzgeber aus Verfassungsgründen nicht verpflichtet, die Versicherten des Beitrittsgebiets so zu beha ndeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepub lik Deutschland zurückgelegt (vgl. dazu BVerfGE 100, 1, 40 m.w.N.). Der Antragsteller kann sich deshalb anders zuletzt mit Schriftsatz vom geltend gemacht nicht mit Erfolg auf die Maßstäbe berufen, die der Senat für schon vor der Wiedervereinigung bei der Antragsgegnerin Zusatzversicherte im Urteil vom (IVa ZR 139/84, VersR 1986, 386) für die Anrechnung überschießender Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestellt hat (vgl. im Übrigen auch Senatsurteil vom - IVa ZR 111/85, VersR 1987, 214).

19 Die Vielfalt der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR (vgl. dazu nur die Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 2 und 3 AAÜG) und deren teilweise Inkompatibilität mit den Versorgungssystemen und Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland legte es nahe, diese Zusatzversorgungssysteme nicht fortzuführen, sondern die daraus erwachsenen Rechte und Anwartschaften soweit sie nicht dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland widersprachen in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Dass dabei einzelne Versicherte des Beitrittsgebiets, welche auch in der Bundesrepublik Deutschland noch unter Geltung des früheren Gesamtversorgungssystems von Zusatzversorgungsträgern wie der V. Anwartschaften auf Zusatzversorgungsrenten hatten erwerben können, im Ergebnis geringere Zusatzleistungen erhalten, als wenn sie ihre sämtlichen Zusatzrentenbeiträge in ein Zusatzversorgungssystem der Bundesrepublik Deutschland eingezahlt hätten, verletzt vor dem Hintergrund der ungewöhnlichen Aufgabe, der sich der Gesetzgeber anlässlich der Wiedervereinigung stellen musste, und insbesondere angesichts des Umstandes, dass er dabei auch die Finanzierbarkeit der Sicherung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften im Blick behalten durfte und musste, jedenfalls keine elementaren Grundlagen der Rechtsordnung.

20 3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder den ordre public liegt auch nicht darin, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in § 256a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VI ehemaligen Arbeitnehmern des Beitrittsgebiets, welche im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von der höchstmöglichen Versicherung Gebrauch gemacht haben, einen Nachteilsausgleich gewährt, soweit diese Versicherten in der DDR infolge der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen der in einem Zusatzversorgungssystem erworbenen Anwartschaften keine höheren Beiträge zu einem System der Freiwilligen Zusatzversicherung hatten leisten können. Hierfür sprechen sachliche Gründe, weil d ie Betroffenen infolge des unzureichenden Beitragsrechts der DDR (vgl. dazu auch BVerfG SozR 3-2600 § 256a Nr. 9 m.w.N.) nicht in der Lage waren, eine ihrem Einkommen entsprechende Altersversorgung aufzubauen.

Fundstelle(n):
RAAAE-26129