Zeitnahe Umsetzung des Satzungszwecks der Förderung des genossenschaftlichen Wohnens für die Feststellung der Förderfähigkeit
einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG
Leitsatz
1. Damit eine Genossenschaft die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt, muss sie nicht nur die Überlassung von Wohnungen
an Genossenschaftsmitglieder zu ihrem Satzungszweck erheben und beabsichtigen den Satzungszweck umzusetzen, hinzu kommt ein
zeitlicher Aspekt. Danach ist zu verlangen, dass die Genossenschaft unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern mit der Ermöglichung
genossenschaftlichen Wohnens beginnt. Erweist sich die Verwirklichung des genossenschaftlichen Wohnens als praktisch nicht
oder nur nach einem unangemessen langen Zeitraum realisierbar, so kann sie ihre Absicht auf Realisierung genossenschaftlichen
Wohnens entweder – förderschädlich für § 17 EigZulG – aufgeben oder sie kann zeitnah und angemessen auf eingetretene Missstände
reagieren und das gesetzte Ziel durch eine geänderte Vorgehensweise erreichen.
2. Eine Genossenschaft betreibt nicht innerhalb angemessener Zeit die Förderung genossenschaftlichen Wohnens, wenn sie die
Umsetzung des Satzungszwecks nicht innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren nach ihrer Gründung erreicht (hier: Erwerb von als
Kapitalanlage dienendem Bauland, Erwerb bereits vermieteter Wohnungen).
3. Ein berechtigtes Vertrauen in die Annahme, es werde eine Förderung der Genossenschaftsmitglieder gem. § 17 EigZulG unabhängig
davon erfolgen, ob die Genossenschaft tatsächlich genossenschaftliches Wohnen fördert, besteht nicht.
Fundstelle(n): RAAAE-25773
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 17.04.2012 - 3 K 1531/07 (Ez)
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