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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 12 K 993/12 E EFG 2013 S. 122 Nr. 2

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40, EStG § 3 c Abs. 2, EStG § 17, EStG § 20 Abs. 6, EStG § 20 Abs. 9, EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3, GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4, GmbHG § 66

Option zur Regelbesteuerung nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 a EStG nach GmbH-Insolvenz

Leitsatz

  1. Eine –die Option zur Regelbesteuerung nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 a EStG und damit abweichend von § 20 Abs. 6 und 9 EStG den Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ermöglichende – Beteiligung von mindestens 25 % besteht auch nach Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH fort, bis die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wird.

  2. Die Option zur Regelbesteuerung ist auch zulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr mit Kapitalerträgen aus der Beteiligung gerechnet werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 16 Nr. 50
DStR 2013 S. 6 Nr. 19
DStRE 2013 S. 856 Nr. 14
EFG 2013 S. 122 Nr. 2
EStB 2013 S. 143 Nr. 4
ErbStB 2013 S. 40 Nr. 2
GStB 2013 S. 134 Nr. 4
NWB-EV 2013 S. 8 Nr. 1
XAAAE-25771

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.10.2012 - 12 K 993/12 E

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