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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 1315/10 F

Gesetze: EStG § 15a Abs. 1 Satz 1, EStG § 15a Abs. 1 Satz 2, EStG § 15a Abs. 3 Satz 3, EStG § 21 Abs. 1 Satz 2, EStG § 52 Abs. 33 Satz 5, HGB § 171 Abs. 1

Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG bei Formwechsel einer GbR in GmbH & Co. KG

Leitsatz

  1. Im Falle des Formwechsels einer GbR in eine GmbH & Co KG kommt eine Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG nicht in Betracht, da der unbeschränkte Verlustabzug der ehemaligen GbR-Gesellschafter nicht auf einer Einlageerhöhung oder Haftungserweiterung, sondern auf ihrer Stellung als Vollhafter und damit der Nichtanwendbarkeit des § 15a Abs. 1 EStG beruht.

  2. Für eine analoge Anwendung des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG auf diese Fallgestaltung fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 3170 Nr. 51
DB 2012 S. 16 Nr. 50
DStR 2013 S. 6 Nr. 20
DStRE 2013 S. 781 Nr. 13
KÖSDI 2013 S. 18280 Nr. 3
Ubg 2013 S. 461 Nr. 7
NAAAE-25770

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.10.2012 - 11 K 1315/10 F

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