BGH Beschluss v. - 5 StR 562/12

Instanzenzug:

Gründe

G r ü n d e

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 90 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2 Die Urteilsgründe enthalten keine nachvollziehbare Berechnung der entstandenen Schäden, die in den Einzelfällen erheblich differieren und weder die im Einzelfall gezahlten Provisionen noch weitere Schadenspositionen erkennen lassen (vgl. zum Betrugsschaden bei Mobilfunkverträgen: , BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 73). Darüber hinaus begegnet die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Fall 31 (angenommener Schaden 1 €) erheblichen Bedenken. Die nach der jeweiligen Schadenshöhe abgestuften Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind daher aufzuheben.

Fundstelle(n):
EAAAE-25747