5 vor IFRS-Grundlagen
2. Aufl. 2013
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VI. Funktion des Anhangs und wesentliche Angaben
1. Zweck der Anhangangaben bezüglich der Information für die Abschlussadressaten
134 [i]AnhangangabenDer Anhang (notes) ist ein wesentlicher Pflichtbestandteil des IFRS-Abschlusses. Er soll nach IAS 1.112 vor allem über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden, die gemäß den IAS1.117–124 angewandt worden sind, berichten und die erforderlichen Informationen offen legen, die nicht in den anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen sind.
Gemäß IAS 1.113 muss jeder Posten in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt), der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung mit einem Querverweis auf sämtliche zugehörigen Informationen im Anhang versehen sein.
Die Anhangangaben werden nach IAS 1.114 grundsätzlich in der folgenden Reihenfolge dargestellt:
Bestätigung der Übereinstimmung mit den IFRS (IAS 1.16);
Zusammenfassende Darstellung der wesentlichen angewandten Rechnungslegungsmethoden (IAS 1.117);
Ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt), der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalfl...