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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12095/09 EFG 2013 S. 109 Nr. 2

Gesetze: EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG 2002 § 9 Abs. 5

Als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum eines Zweifamilienhauses als häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

Befindet sich der als Arbeitszimmer genutzte Raum in einem sog. Zubehörraum (Keller, Speicher, Abstellraum), der auch bei räumlicher Trennung von der Wohnung – z. B. durch ein auch von fremden Dritten benutztes gemeinsames Treppenhaus – dieser zuzuordnen ist, liegt ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG vor.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 21
EFG 2013 S. 109 Nr. 2
XAAAE-25275

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.10.2012 - 12 K 12095/09

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