1. Die bloße Weiterzahlung von Kindergeld begründet keinen Vertrauenstatbestand. Hinzu kommen müssen besondere Umstände, die
die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Dem Verhalten der Familienkasse
muss also die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes
nicht zu rechnen braucht.
2.Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Familienkasse auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen,
da § 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar ist.
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