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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1474/10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 3, EStG § 12 Nr. 1

Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an einen Auftraggeber

Zuordnung der Vermietungseinkünfte zu den gewerblichen Einkünften oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Erfordernis der Abgeschlossenheit eines Raumes für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers

Leitsatz

1. Ist eine nichtselbstständig tätige Chefsekretärin nebenberuflich für ihren Chef in einem Raum ihres Einfamilienhauses gewerblich tätig, führen die als Raummiete vereinnahmten Gelder nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu gewerblichen Einkünften, wenn die Vermietung des Büros und die gewerbliche Tätigkeit unlösbar miteinander verbunden sind.

2. Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches räumlich nicht von dem auch privat genutzten Flur getrennt ist, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers setzt dessen Abgeschlossenheit voraus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAE-25253

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Urteil v. 24.05.2012 - 1 K 1474/10

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