Einspruchs-/Klage- und Antragsbefugnis einer Gemeinde im Messbescheidsverfahren
Leitsatz
1) Eine Gemeinde ist über den Sonderfall des § 40 Abs. 3 FGO hinaus nicht Beteiligte im Verfahren über den Gewerbesteuermessbescheid
und insoweit damit weder rechtsbehelfs- noch antragsbefugt.
2) Die Gemeinde als Träger von Hoheitsrechten kann sich gegenüber der Finanzverwaltung als anderem Träger von Hoheitsrechten
mangels Unterordnungsverhältnis nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
3) Aufgrund der verfassungsrechtlich in Art. 108 Abs. 2 und Abs. 4 GG geregelten Verteilung der Verwaltungsbefugnisse für
die Gewerbesteuer sind die Gemeinden an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch die Landesfinanzbehörden gebunden.
4) Auch bei gravierenden Auswirkungen einer Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides auf die Finanzierung einer Gemeinde
ergibt sich für diese aus Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG keine Einspruchsbefugnis.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2012 S. 3106 Nr. 50 EFG 2013 S. 237 Nr. 3 StBW 2013 S. 106 Nr. 3 CAAAE-25243
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