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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 20 | Außergewöhnliche Belastungen: Prüfung der Zwangsläufigkeit bei Zivilprozessen

Nach einem aktuellen Urteil des FG Hamburg muss auch bei einem Zivilprozess im Einzelfall geprüft werden, ob die Führung des Prozesses für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. Anders als der BFH meint, kann dies nicht grundsätzlich unterstellt werden. Das FG Hamburg stellt sich damit auf die Seite der Finanzverwaltung, die das steuerzahlerfreundliche BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt hat.

Zivilprozesskosten sind nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das hat aktuell das Finanzgericht Hamburg entschieden und damit dem Bundesfinanzhof widersprochen. Das oberste deutsche Steuergericht bekommt jetzt die Gelegenheit, seine Auffassung zu überdenken. Das Aktenzeichen lautet: .

Nach Meinung der Hamburger Richter sind die Kosten bei einem Zivilprozess nicht grundsätzlich als zwangsläufig anzusehen. Auch bei einem Zivilprozess müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Führung des Prozesses für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war. Das sei nicht der Fall, wenn freiwillig ein Anspruch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden soll.

Mich würde interessieren: Über welchen Sachverhalt musste das ...

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