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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 07 | Umsatzsteuer: Sponsoring aus der Sicht des Leistungsempfängers

Das BMF hat geregelt, dass der Zuwendungsempfänger mit der bloßen Nennung des Sponsors – ohne besondere Hervorhebung –noch keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches erbringt. Das soll aber nicht gelten, wenn eine Verlinkung zu den Internetseiten des Sponsors erfolgt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend geändert.

Mit der bloßen Nennung des Sponsors ohne besondere Hervorhebung erbringt der Empfänger einer Zuwendung noch keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. – Das ist die Kernaussage eines aktuellen BMF-Schreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Leistungsempfängers.

Zunächst erläutert das Bundesfinanzministerium den Hintergrund: Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden. Und zwar zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen. In sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Dabei werden regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. Die Leistungen eines Sponsors beruhe...

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