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BGH 10.10.2012 IV ZB 14/12, NWB 51/2012 S. 4136

Erbrecht | Unwirksamkeit der Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch Urkundsnotar

Beurkundungen eines Notars sind unwirksam, soweit sie darauf gerichtet sind, ihm oder ihm nahestehenden Personen einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen (§ 7 BeurkG). Rechtlich vorteilhaft in diesem Sinne ist auch die Bestimmung in einem notariellen Testament, die den Urkundsnotar ermächtigt, die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen (§ 2198 Abs. 1 BGB). Damit entschied der BGH eine bisher [i]Zu Vor- und Nachteilen der Testamentsvollstreckung Zimmermann, NWB 10/2011 S. 807umstrittene Frage im Sinne der Mehrheitsmeinung. Rechtlicher Vorteil sei jede Verbesserung der Rechtsposition unabhängig von einer darauf gerichteten Absicht oder gar einer damit verbundenen wirtschaftlichen Besserstellung. Die Vorschrift ziele allein darauf ab, den Notar vor Interessenskonflikten zu bewahren, die hier nicht auszuschließen seien. Denn der Urkundsnotar kann ein eigenes Interesse an der...

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