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NWB Nr. 51 vom Seite 4127

Neue Aufgaben der Arbeitgeber bei Mehrfachbeschäftigung

Horst Marburger

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 4162Bei Arbeitnehmern, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, müssen zahlreiche Besonderheiten beachtet werden. Dies gilt sowohl bezüglich der Versicherungspflicht als auch hinsichtlich der Beitragsberechnung. Außerdem ist durch die Arbeitgeber eine sog. GKV-Meldung zu erstatten. Die Arbeitgeber selbst haben aber Anspruch auf Mitteilungen der Krankenkassen. Die GKV-Monatsmeldung beinhaltet ab ein zusätzliches Feld, das als „regelmäßiges Jahresentgelt” bezeichnet wird. Außerdem ist in die Rückmeldung der Krankenkassen an die Arbeitgeber ein zusätzliches Feld über die maßgeblichen SV-Tage eingefügt worden. Das erleichtert die Beitragsberechnung, wenn die Beschäftigung im Laufe des Monats anfängt oder aufhört.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Versicherungspflicht

[i]Gilt als einheitliches BeschäftigungsverhältnisDie Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit ihrer Arbeitnehmer zu entscheiden. Hier ist bei Mehrfachbeschäftigten zunächst zu beachten, dass sozialversicherungsrechtlich mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei einem Arbeitgeber als ein Beschäftigungsverhältnis gelten.

[i]Minijobber?Dem Arbeitgeber obliegt auch die Prü...

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