NWB Kommentar Bilanzierung
4. Aufl. 2013
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§ 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
Ausgewählte Literatur
Frings, Die Befangenheit des Abschlussprüfers, ; Gelhausen/Heinz, Der befangene Abschlussprüfer, WPg 2005 S. 693; Gelhausen/Kuß, Vereinbarkeit von Abschlussprüfung und Beratungsleistungen durch den Abschlussprüfer, NZG 2003 S. 424; Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 2. Aufl., Herne 2009; Petersen/Zwirner, Besondere Ausschlussgründe für Wirtschaftsprüfer bei Unternehmen von öffentlichen Interessen, WPg 2009 S. 769; Petersen/Zwirner/Boecker, Ausweitung der Ausschlussgründe für Wirtschaftsprüfer eines Netzwerkes – Anmerkungen zu § 319b HGB, WPg 2010 S. 464; Pfitzer/Orth/Hettich, Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, DStR 2004 S. 328; Schmidt, Neue Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, BB 2003 S. 779.
I. Überblick
1Abschlussprüfer (→ § 318 Rz. 5) kann nicht „jedermann„ sein. Er/sie muss eine bestimmte Berufsqualifikation aufweisen, die durch staatliche Verleihung – öffentliche Bestellung (§ 1 Abs. 1 WPO) – zugeteilt wird. Bei juristischen Personen und Partnergesellschaften muss diese Qualifikation teilweise auch den gesetzlichen Vertretern zukommen. Diese Gesellschaften bedürfen einer förmlichen A...