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BAG 17.04.2002 5 AZR 2/01

Entgeltfortzahlung; | Kündigung wegen bevorstehender Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 EFZG voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit beendet, kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung daher nicht mehr in Betracht. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch aus Anlass einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, lässt dies den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen musste ().

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