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IWB 23/2012 S. 854

Kroatien | Einführung einer GmbH mit minimalem Stammkapital

[i]Pendant zur UG (haftungsbeschränkt) geschaffen Mit einem am im Amtsblatt (Narodne novine) veröffentlichen Änderungsgesetz hat Kroatien Bestimmungen über eine neue Gesellschaftsform eingeführt. Für die Gründung der sog. einfachen Gesellschaft mbH (jednostavno društvo s ograničenom odgovornošću; Art. 390.a kroatHGB) ist lediglich ein Mindeststammkapital von 10 HRK (1,33 €) erforderlich; die Stammeinlage muss nur 1 HRK betragen. Für die „einfache” Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für eine „normale” GmbH soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

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