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BFH 19.9.2012 VI R 55/11, StuB 23/2012 S. 924

Einkommen-/Lohnsteuer | Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn; Erholungsbeihilfen

(1) Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn„ ist der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich„ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse erbracht. (2) Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu deren Erholungszwecken nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat (Bezug: § 3 Nr. 33, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5, Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise

(1) Der Arbeitgeber kann gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG für „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn„ geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erheben. Diese...

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