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NWB Nr. 50 vom Seite 4032

Lohnzahlung durch Dritte – Aktuelles Urteil des BFH

Dr. Stephan Geserich

Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt „für” eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (ständige Rechtsprechung, zuletzt , BStBl 2010 II S. 1022, m. w. N.). Dabei ist zwischen unechten und echten Lohnzahlungen durch Dritte zu unterscheiden.

Eine unechte Lohnzahlung eines Dritten ist dann anzunehmen, wenn der Dritte lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers tätig wird ( NWB VAAAC-53150, m. w. N.). Das ist z. B. der Fall, wenn der Dritte die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat (vgl. zu Zahlungen von selbständigen Unterstützungskassen, denen die Mittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, , BStBl 1958 III S. 268; vom - VI 249/60 U, BStBl 1961 III S. 167) oder wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet (vgl. BStBl 1993 II S. 687

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