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KSR Nr. 12 vom Seite 9

Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

Auffassung des Umsatzsteuersenats des BFH steht Zusammenfassung bei der Grunderwerbsteuer nicht entgegen

Alexander Kratzsch

Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH.

Einheitlicher Vertragsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), wird durch das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang nach Ansicht des II. Senats des BFH auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Die noch auszuführenden Bauleistungen werden danach mit den Lieferungen des unbebauten Grundstücks zu „einheitlichen Leistungsgegenständen” zusammengefasst (vgl. , BStBl 2000 II S. 34).

Das Niedersächsische FG lehnte di...BStBl 1993 II S. 316

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