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Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
Nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist die Steuervergünstigung rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand der Anteil des Veräußerers/Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert. Die OFD Münster hat ausführlich zur Versagung der Steuervergünstigung Stellung genommen und geht neben allgemeinen Ausführungen auf Ausnahmen der Versagungstatbestände, die Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG, Überwachungsmaßnahmen sowie die Anwendungsregelung ein.