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Erbschaft- und Schenkungsteuer wird vorläufig festgesetzt
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben festgelegt, dass sämtliche Festsetzungen nach dem entstandener Erbschaft-/Schenkungsteuer im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen sind, und den in die Bescheide aufzunehmenden Erläuterungstext vorgegeben. Die Aufhebung oder Änderung von Steuerfestsetzungen aufgrund einer Entscheidung des BVerfG wird von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. Im Übrigen gelten die Regelungen des (BStBl 2011 I S. 464) entsprechend.