BGH Beschluss v. - IX ZR 79/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Zu Unrecht rügt die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe beweisbewehrtes Vorbringen des Klägers, wonach sich die Parteien durch die Gebührenvereinbarung vom auf ein Mindesthonorar von 200.000 € geeinigt hätten, nicht berücksichtigt.

3 Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung gewürdigt. Mit Rücksicht auf dieses streitige Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht einen Beweisbeschluss erlassen und die von dem Kläger benannten Zeuginnen vernommen. Auf der Grundlage der von den Zeuginnen gemachten Aussagen konnte das Berufungsgericht ausweislich seiner eingehenden tatrichterlichen, revisionsrechtlich hinzunehmenden Würdigung nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Parteien eine Festlegung auf ein Mindesthonorar über 200.000 € getroffen hatten. Bei dieser Sachlage scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aus.

4 2. Ebenso ohne Erfolg bleibt die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung, wonach eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) nicht vorliege, entscheidungserhebliches Vorbringen außer Acht gelassen.

5 Ausweislich des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers über eine vermeintliche Täuschung seitens der Beklagten hinsichtlich ihrer kraft Erbgangs erworbenen Stellung als Alleineigentümerin des Gemäldes zur Kenntnis genommen. Insoweit ist das Berufungsgericht ersichtlich von einem erheblichen Bestreiten durch die Beklagte ausgegangen, die geltend gemacht hat, sich in der erbrechtlichen Rechtsnachfolge ihrer Eltern als Alleineigentümerin betrachtet zu haben. Soweit die Beschwerde meint, dieses Vorbringen habe in Anwendung von § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden dürfen, kann die Revision auf eine solche Rüge nicht gestützt werden (, NJW-RR 2006, 760 Rn. 14).

6 3. Ebenfalls nicht begründet ist die weitere Rüge, das Berufungsurteil stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil das Berufungsgericht von der Rechtsauffassung des Erstgerichts abgewichen sei, ohne einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

7 a) Zwar darf eine Partei darauf vertrauen, dass ein Berufungsgericht keine Überraschungsentscheidung trifft. Das Berufungsgericht muss daher eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf hinweisen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen jedoch regelmäßig nicht vor, wenn eine Partei in erster Instanz obsiegt hat, die dem zu Grunde liegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt. Denn in diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist; seine dementsprechende Entscheidung kann im Grundsatz nicht überraschend sein. Das Berufungsgericht hat regelmäßig keinen Anlass zu der Annahme, trotz der in der Berufung zentral geführten Auseinandersetzung über den Streitpunkt bestehe noch Aufklärungsbedarf und müsse der Partei Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweisantritt gegeben werden (, NJW 2010, 3089 Rn. 18).

8 b) So verhält es sich im Streitfall. Gegenstand der Berufung der Beklagten war allein die Frage, ob auf der Grundlage von § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung zu erfolgen hatte. Bei dieser Sachlage war ein rechtlicher Hinweis des Berufungsgerichts an den Kläger, der Auffassung der Beklagten als Berufungsklägerin folgen zu wollen, entbehrlich.

9 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
KAAAE-24011