BGH Beschluss v. - 2 StR 201/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung früher verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3 2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt indes darin, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob bei dem Angeklagten eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB neben der Freiheitsstrafe anzuordnen war. Die von der Strafkammer festgestellten Umstände zur Drogenabhängigkeit des Angeklagten und zu Entzugserscheinungen nach dessen Inhaftierung (UA S. 3) legen einen "Hang" des Angeklagten zum Missbrauch von Betäubungsmitteln im Sinne des § 64 StGB jedenfalls nahe. Da der Angeklagte mit seinem Beuteanteil Drogen zum Eigenkonsum erworben hat, ist zudem der gemäß § 64 StGB erforderliche Symptomwert der abgeurteilten Tat für den Hang des Angeklagten, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht von der Hand zu weisen. Den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB (Gefährlichkeitsprognose, Erfolgsaussicht) erfüllt sind. Aufgrund der seit 2009 bestehenden Drogenabhängigkeit und der Schwere der Anlasstat erscheint aber die Gefahr suchtbedingter und erheblicher weiterer Straftaten jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Da der Angeklagte selbst seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anstrebt, dürfte zudem eine konkrete Erfolgsaussicht bestehen. Das angefochtene Urteil ist im Maßregelausspruch aufzuheben, weil letztlich nicht auszuschließen ist, dass der neue Tatrichter bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Soll-Bestimmung des § 64 StGB im Sinne des Angeklagten Gebrauch macht (siehe Fischer StGB 59. Auflage § 64 Rn 22) und die Maßregel anordnet.

Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Einzelstrafe in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Tat und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre, hätte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf diese Weise wird zudem eine sachgerechte Abstimmung von Strafe und Maßregel ermöglicht ()."

4 Dem schließt sich der Senat an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAE-24001