Berücksichtigung von so genannten internen Kosten bei der Bewertung von Garantierückstellungen bei Kraftfahrzeugimporteuren
Leitsatz
Bei der Bemessung von Garantierückstellungen eines Kfz-Importeurs aufgrund einer Garantiezusage sind die Kosten für Ersatzteile
sowie die zu übernehmenden Reparaturkosten der Vertragshändler zu berücksichtigen.
Interne Kosten des Importeurs durch Vorhalten einer eigenen Reparaturwerkstatt sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn für
den Importeure keine eigene Sachleistungsverpflichtung besteht, weil der Kunde nach den Garantiebedingungen lediglich einen
Anspruch auf Nachbesserung beim Vertragshändler hat.
Soweit der Importeure gleichwohl aus Gründen der für ihn wichtigen Markenreputation eine eigene Werkstatt mit hohem technischen
Sachverstand zur Durchführung von Reparaturen auf Kulanz vorhält, sind die dadurch entstehenden Kosten nicht im Rahmen der
Garantieverpflichtung und ist nicht rückstellungsfähig.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 194 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2013 S. 630 IAAAE-23929
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 26.04.2012 - 4 K 1729/07
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