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FG München Urteil v. - 2 K 2829/09

Gesetze: UStG 2004 § 2 Abs. 1UStG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 1UStG 2004 § 3a Abs. 1UStG 2004 § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG 2004 § 13b Abs. 1UStG 2004 § 13b Abs. 2 EGRL 2006/112 Art. 9 Abs. 1 EGRL 2006/112 Art. 10

Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Abgrenzung von nicht selbstständiger zu unternehmerischer Tätigkeit

Leitsatz

1. Eine berufliche Tätigkeit wird nach der negativen Abgrenzung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht selbstständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Eine selbstständige Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend.

2. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen insbesondere die fehlende Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, das eigene Unternehmerrisiko durch Abhängigkeit des Entgelts vom eigenen Arbeitseinsatz (Vergütungsrisiko) und wenn im wesentlichen Umfang Tätigkeiten für andere Auftraggeber/Arbeitgeber ausgeführt werden.

3. Die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen ist zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht.

4. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 UStG schuldet ein Unternehmer als Leistungsempfänger die Steuer, die für sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers entsteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UStB 2013 S. 12 Nr. 1
UAAAE-23925

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 18.09.2012 - 2 K 2829/09

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