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BBK Nr. 23 vom Seite 1061

Checkliste für eine ordnungsgemäße Kassenführung

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1073Der Kassenführung kommt als Bestandteil der Buchführung bei Betrieben mit überwiegend Bareinnahmen eine erhebliche Bedeutung zu. Aus diesem Grunde ist es für die tägliche praktische Arbeit unabdingbar, dass die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eingehalten werden. Genau dies wird jedoch vermehrt im Rahmen von Betriebsprüfungen bemängelt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Kassensturzfähigkeit

[i]Jederzeitiger Abgleich von Soll- und IstbestandWesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Kassenführung ist die Kassensturzfähigkeit. Die Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter jederzeit einen Abgleich des Sollbestands laut Kassenbuch mit dem tatsächlichen Istbestand vornehmen kann.

[i]Fehlende Kassensturzfähigkeit als schwerwiegender Mangel der BuchführungDer Kassensturzfähigkeit wird grundsätzlich nur eine Kassenführung gerecht, die die Einnahmen und Ausgaben noch am Tage der Vereinnahmung oder Verausgabung festhält. Aus dem Erfordernis der Zeitnähe ergibt sich auch, dass der Unternehmer selbst das Kassenbuch führen oder den Kassenbericht erstellen muss, denn nur so kann die Kassensturzfähigkeit jederzeit nachgewiesen werden. Liegt die Kassensturzfähigkeit nicht vor, enthält die Buchfü...

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