Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht
9. Aufl. 2012
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A. Zivilrechtliche Regelung des Nießbrauchs
I. Begriff des Nießbrauchs
1. Allgemeine Grundsätze
1Bewegliche Sachen und Grundstücke (§ 1030 BGB), Rechte (§ 1068 BGB), Vermögen (§ 1085 BGB) und Erbschaften (§ 1089 BGB) können in der Weise belastet werden, dass der Begünstige berechtigt ist, die Nutzungen daraus zu ziehen. Ein solcher Nießbrauch kann kraft Gesetzes (vgl. z. B. § 900 Abs. 2, § 1033, § 1075 BGB) oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts entstehen. Die Bestellung des Nießbrauchs – insbesondere des Versorgungsnießbrauchs aufgrund von letztwilligen Verfügungen oder Betriebsübertragungen – kommt so häufig vor, dass die zivilrechtlichen Vorschriften über den Nießbrauch und die Bestimmungen über seine steuerliche Behandlung in zunehmendem Maße von Bedeutung sind. Durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehen zwischen dem Eigentümer bzw. dem Nießbrauchsbesteller und dem Nießbraucher zum einen ein dingliches Rechtsverhältnis und zum anderen ein (gesetzliches) Schuldverhältnis. Während das dingliche Rechtsverhältnis die Position des Nießbrauchers (auch) gegenüber Dritten sichert, regelt das Schuldverhältnis die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer bzw. Nießbrauchsbeste...