BMF - IV C 5 – S 2361/12/10001 BStBl 2012 I S. 1125

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 – Anlage 1 – und

  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen nicht Tarifsenkungen aufgrund des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im Vermittlungsverfahren, nachdem der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt (s. Bundestags-Drs. 17/9644 vom ) und die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen hat (s. Bundestags-Drs. 17/9672 vom ). Der Arbeitgeber ist bis zur Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne nicht verpflichtet, Tarifsenkungen durch dieses Gesetz bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell berechnen (§ 39b i. V. m. § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG), können die Lohnsteuer bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 (Bekanntmachung vom , BStBl 2011 I S. 1114 , Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht und der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne korrigiert.

Auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines” wird im Übrigen gesondert hingewiesen. Die Terminologie in den Programmablaufplänen berücksichtigt bereits die Regelungen des Verfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).

Anlage Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013

Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.


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Inhalt

1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Erläuterungen
2.1
Allgemeines
2.2
Feldlängen
2.3
Symbole
3.
Schnittstellenkonventionen
3.1
Eingangsparameter
3.2
Ausgangsparameter
4.
Interne Felder
5.
Programmablaufplan

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 39b Absatz 6 EStG:

  1. die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem aber vor dem enden,

  2. die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem aber vor dem zufließen,

  3. die Berechnung des Solidaritätszuschlags,

  4. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).

Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht Tarifsenkungen aufgrund des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im Vermittlungsverfahren, nachdem der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt (s. Bundestags-Drs. 17/9644 vom ) und die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen hat (s. Bundestags-Drs. 17/9672 vom ).

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2013 davon ausgegangen, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 47.250 Euro (2012: 45.900 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,9 % beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz 2,05 % (2012: 1,95 %) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 69.600 Euro (2012: 67.200 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 58.800 Euro (2012: 57.600 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz 18,9 % (2012: 19,6 %) beträgt und

  • der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung um 4 Prozentpunkte auf 52 % steigt (§ 39b Absatz 4 EStG).

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume – z. B. drei Tage – ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächst kleineren Zeitraum zu ermitteln – hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz. Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

2.2 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben.

Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.3 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001.

Darüber hinaus bedeuten:


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= Wert nach unten abrunden (z. B. Euro ↓ = auf volle Euro abrunden)
= Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent ↑ = auf volle Cent aufrunden)
= „übertragen nach” (Zuweisung)

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein);

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1);

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

    • VBEZ darf nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen;

    • wenn STKL = 2 ist, muss ZKF größer als Null sein;

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein;

    • das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung;

    • neben dem Faktor darf kein Freibetrag eingetragen werden.

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


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Name
Bedeutung
AF
1, wenn die Anwendung des Faktorverfahrens gewählt wurde (nur in Steuerklasse IV)
AJAHR
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr (erforderlich, wenn ALTER1 = 1)
ALTER1
1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 24a EStG), sonst = 0
ENTSCH
In VKAPA und VMT enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
F
eingetragener Faktor mit drei Nachkommastellen
JFREIB
Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2013 in Cent (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2013 in Cent (ggf. 0)
JRE4
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge und ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingabe „sonstiger Bezüge” (Feld SONSTB) oder bei Eingabe der „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit” (Feld VMT).
 
Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit aus einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum werden in voller Höhe hinzugerechnet.
JRE4ENT
In JRE4 enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
JVBEZ
In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0)
KRV
Merker für die Vorsorgepauschale
 
0 =
der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
 
1 =
der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
 
2 =
wenn nicht 0 oder 1
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
 
1 = Jahr
 
2 = Monat
 
3 = Woche
 
4 = Tag
LZZFREIB
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2013 eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZZHINZU
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2013 eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
PKPV
Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
 
1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss
 
2 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss
PVS
1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären
PVZ
1, wenn der Arbeitnehmer den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat
R
Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers It. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2013 (bei keiner Religionszugehörigkeit = 0)
RE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2013 für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent
SONSTB
Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) einschließlich Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt in Cent (ggf. 0)
SONSTENT
In SONSTB enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
STERBE
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt (in SONSTB enthalten) in Cent
STKL
Steuerklasse:
 
1 = I
 
2 = II
 
3 = III
 
4 = IV
 
5 = V
 
6 = VI
VBEZ
In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0) ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach § 19 Absatz 2 Satz 10 und 11 EStG
VBEZM
Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde in Cent
VBEZS
Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
VBS
In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegeld in Cent (ggf. 0)
VJAHR
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen
VKAPA
Kapitalauszahlungen/Abfindungen/Nachzahlungen bei Versorgungsbezügen für mehrere Jahre in Cent (ggf. 0)
VMT
Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ohne Kapitalauszahlungen und ohne Abfindungen bei Versorgungsbezügen in Cent (ggf. 0)
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZMVB
Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


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Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKS
Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKV
Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die Kirchenlohnsteuer in Cent
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cent
SOLZV
Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent
STS
Lohnsteuer für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cent
STV
Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent
VKVLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn. Für Zwecke der Lohnsteuerbescheinigung sind die einzelnen Ausgabewerte außerhalb des eigentlichen Lohnsteuerberechnungsprogramms zu addieren; hinzuzurechnen sind auch die Ausgabewerte VKVSONST.
VKVSONST
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen. Der Ausgabewert kann auch negativ sein. Für tarifermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält der PAP keinen entsprechenden Ausgabewert.

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


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Name
Bedeutung
ALTE
Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BMG
Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
FVB
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
FVBSO
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
FVBZ
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro
FVBZSO
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro für die Berechnung der Lohnsteuer beim sonstigen Bezug
HBALTE
Maximaler Altersentlastungsbetrag in Euro
HFVB
Maßgeblicher maximaler Versorgungsfreibetrag in Euro
HFVBZ
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
HFVBZSO
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
HOCH
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
J
Nummer der Tabellenwerte für Versorgungsparameter
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in Euro
JLFREIB
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZFREIB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JLHINZU
Auf einen Jahreslohn hochgerechnete LZZHINZU in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent
K
Nummer der Tabellenwerte für Parameter bei Altersentlastungsbetrag
KENNVMT
Merker für Berechnung Lohnsteuer für mehrjährige Tätigkeit
 
0 =
normale Steuerberechnung
 
1 =
Steuerberechnung für mehrjährige Tätigkeit
 
2 =
Ermittlung der Vorsorgepauschale ohne Entschädigungen i. S. d. § 24 Nummer 1 EStG
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
 
1 = Grundtarif
 
2 = Splittingtarif
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
LST1, LST2, LST3, LSTOSO, LSTSO
Zwischenfelder der Jahreslohnsteuer in Cent
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
STOVMT
Zwischenfeld zur Ermittlung der Steuer auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit in Euro
TAB1
Tabelle für die Prozentsätze des Versorgungsfreibetrags
TAB2
Tabelle für die Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags
TAB3
Tabelle für die Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag
TAB4
Tabelle für die Prozentsätze des Altersentlastungsbetrags
TAB5
Tabelle für die Höchstbeträge des Altersentlastungsbetrags
VBEZB
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent
VBEZBSO
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent für den sonstigen Bezug
VERGL
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
VHB
Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VKV
Jahreswert der berücksichtigten Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung_in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP1
Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP2
Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP3
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 2 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZRE4
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) nach Abzug der Freibeträge nach § 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG
ZRE4J
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) ggf. nach Abzug der Entschädigungen i. S. d. § 24 Nummer 1 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ abzüglich FVB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZJ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
ZZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro

5. Programmablaufplan 2013

Maßgebender Prozentsatz, Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Absatz 2 EStG


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Jahr des Versorgungs beginns
J
Satz
Höchstbetrag
Zuschlag
TAB1
TAB2
TAB3
bis 2005
1
0,400
3000
900
2006
2
0,384
2880
864
2007
3
0,368
2760
828
2008
4
0,352
2640
792
2009
5
0,336
2520
756
2010
6
0,320
2400
720
2011
7
0,304
2280
684
2012
8
0,288
2160
648
2013
9
0,272
2040
612
2014
10
0,256
1920
576
2015
11
0,240
1800
540
2016
12
0,224
1680
504
2017
13
0,208
1560
468
2018
14
0,192
1440
432
2019
15
0,176
1320
396
2020
16
0,160
1200
360
2021
17
0,152
1140
342
2022
18
0,144
1080
324
2023
19
0,136
1020
306
2024
20
0,128
960
288
2025
21
0,120
900
270
2026
22
0,112
840
252
2027
23
0,104
780
234
2028
24
0,096
720
216
2029
25
0,088
660
198
2030
26
0,080
600
180
2031
27
0,072
540
162
2032
28
0,064
480
144
2033
29
0,056
420
126
2034
30
0,048
360
108
2035
31
0,040
300
90
2036
32
0,032
240
72
2037
33
0,024
180
54
2038
34
0,016
120
36
2039
35
0,008
60
18
2040
36
0,000
0
0

Maßgebender Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags gem. § 24a EStG


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Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr
K
Satz
Höchstbetrag
TAB4
TAB5
bis 2005
1
0,400
1900
2006
2
0,384
1824
2007
3
0,368
1748
2008
4
0,352
1672
2009
5
0,336
1596
2010
6
0,320
1520
2011
7
0,304
1444
2012
8
0,288
1368
2013
9
0,272
1292
2014
10
0,256
1216
2015
11
0,240
1140
2016
12
0,224
1064
2017
13
0,208
988
2018
14
0,192
912
2019
15
0,176
836
2020
16
0,160
760
2021
17
0,152
722
2022
18
0,144
684
2023
19
0,136
646
2024
20
0,128
608
2025
21
0,120
570
2026
22
0,112
532
2027
23
0,104
494
2028
24
0,096
456
2029
25
0,088
418
2030
26
0,080
380
2031
27
0,072
342
2032
28
0,064
304
2033
29
0,056
266
2034
30
0,048
228
2035
31
0,040
190
2036
32
0,032
152
2037
33
0,024
114
2038
34
0,016
76
2039
35
0,008
38
2040
36
0,000
0


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Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2013 (Prüftabelle) [1] [2]

Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2013 (in Euro) in Steuerklasse [3]
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
436
581
7.500
0
0
0
0
727
872
10.000
0
0
0
0
1.018
1.163
12.500
204
5
0
204
1.308
1.721
15.000
585
336
0
585
2.158
2.593
17.500
1.094
790
0
1.094
3.115
3.540
20.000
1.679
1.354
0
1.679
4.020
4.384
22.500
2.247
1.923
242
2.247
4.788
5.152
25.000
2.820
2.485
584
2.820
5.552
5.934
27.500
3.414
3.069
1.024
3.414
6.356
6.762
30.000
4.029
3.673
1.514
4.029
7.206
7.628
32.500
4.665
4.299
2.056
4.665
8.094
8.529
35.000
5.322
4.946
2.582
5.322
8.996
9.431
37.500
6.000
5.614
3.112
6.000
9.898
10.333
40.000
6.700
6.304
3.654
6.700
10.800
11.235
42.500
7.420
7.015
4.204
7.420
11.702
12.137
45.000
8.162
7.746
4.766
8.162
12.604
13.039
47.500
8.933
8.507
5.346
8.933
13.516
13.951
50.000
9.802
9.363
5.992
9.802
14.514
14.949
52.500
10.697
10.246
6.650
10.697
15.512
15.948
55.000
11.618
11.153
7.324
11.618
16.511
16.946
57.500
12.564
12.087
8.008
12.564
17.510
17.945
60.000
13.536
13.046
8.706
13.536
18.508
18.943
62.500
14.531
14.032
9.416
14.531
19.506
19.941
65.000
15.530
15.030
10.140
15.530
20.505
20.940
67.500
16.528
16.028
10.876
16.528
21.503
21.938
70.000
17.535
17.035
11.632
17.535
22.510
22.945

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.


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Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2013 (Prüftabelle) [4]

Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2013 (in Euro) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
470
616
7.500
0
0
0
0
778
924
10.000
0
0
0
0
1.086
1.232
12.500
309
95
0
309
1.544
1.979
15.000
740
473
0
740
2.468
2.903
17.500
1.303
986
0
1.303
3.476
3.848
20.000
1.929
1.598
78
1.929
4.366
4.722
22.500
2.583
2.237
420
2.583
5.236
5.610
25.000
3.267
2.906
804
3.267
6.156
6.554
27.500
3.979
3.603
1.296
3.979
7.136
7.558
30.000
4.719
4.328
1.844
4.719
8.169
8.604
32.500
5.488
5.082
2.444
5.488
9.219
9.654
35.000
6.286
5.865
3.058
6.286
10.269
10.704
37.500
7.112
6.676
3.688
7.112
11.319
11.754
40.000
7.967
7.516
4.332
7.967
12.369
12.804
42.500
8.850
8.384
4.990
8.850
13.419
13.854
45.000
9.762
9.281
5.662
9.762
14.469
14.904
47.500
10.703
10.207
6.348
10.703
15.519
15.954
50.000
11.672
11.161
7.050
11.672
16.569
17.004
52.500
12.670
12.144
7.764
12.670
17.619
18.054
55.000
13.696
13.155
8.494
13.696
18.669
19.104
57.500
14.744
14.195
9.238
14.744
19.719
20.154
60.000
15.794
15.245
9.996
15.794
20.769
21.204
62.500
16.844
16.295
10.768
16.844
21.819
22.254
65.000
17.894
17.345
11.556
17.894
22.869
23.304
67.500
18.944
18.395
12.356
18.944
23.919
24.354
70.000
19.994
19.445
13.172
19.994
24.969
25.404

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)


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Inhalt

1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Erläuterungen
2.1
Allgemeines
2.2
Verhältnis zur maschinellem Lohnsteuerberechnung
2.3
Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbeträge
2.4
Vorsorgepauschale
2.5
Feldlängen
2.6
Symbole
3.
Schnittstellenkonventionen
3.1
Eingangsparameter
3.2
Ausgangsparameter
4.
Interne Felder
5.
Programmablaufplan

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG die Berechnung für die Herstellung von Lohnsteuertabellen einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer mit Lohnstufen.

Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht Tarifsenkungen aufgrund des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im Vermittlungsverfahren, nachdem der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt (s. Bundestags-Drs. 17/9644 vom ) und die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen hat (s. Bundestags-Drs. 17/9672 vom ). Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2013 davon ausgegangen, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 47.250 Euro (2012: 45.900 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,9 % beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz 2,05 % (2012: 1,95 %) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 69.600 Euro (2012: 67.200 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 58.800 Euro (2012: 57.600 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz 18,9 % (2012: 19,6 %) beträgt und

  • der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung um 4 Prozentpunkte auf 52 % steigt (§ 39b Absatz 4 EStG).

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung

Der „Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer” ist an den „Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013” angelehnt. So sind Felder und Unterprogramme häufig identisch.

2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag

Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, bleibt höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) steuerfrei. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die Jahresbeträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 1/30 anzusetzen. Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. Die vorstehenden Regelungen geltend nicht in den Fällen des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleiches nach § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG i. V. m. R 39b.8 LStR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist in der Steuerklasse VI nicht zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG).

Die vorstehende Regelung gilt für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags entsprechend.

2.4 Vorsorgepauschale

Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen – bezogen auf die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale – der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Absatz 3 SGB XI) in keinem Fall berücksichtigt.

Werden vom privat versicherten Arbeitnehmer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nachgewiesen, ist die Lohnsteuer in einer Nebenrechnung zu ermitteln. Dabei werden die nachgewiesenen Beiträge des Arbeitnehmers um die nach den Lohnsteuertabellen für den tatsächlichen (Brutto-)Jahresarbeitslohn berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale gemindert. Von dem verbleibenden Betrag ist der typisierte Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Lohnsteuer ist für den geminderten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen. Für diese Nebenrechnung weisen die Tabellen für privat versicherte Arbeitnehmer den typisierten Arbeitgeberzuschuss und die Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. die Mindestvorsorgepauschale) aus.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse III (keine Kinder, Beitragsbemessungsgrenze West) erhält einen Bruttojahresarbeitslohn von 50.000 Euro. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und privat kranken- und pflegeversichert. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 9.600 Euro im Jahr. Dazu erhält er einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle beträgt 6.024 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale ein Aufwand für gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung von 4.217 Euro berücksichtigt; der typisierte Arbeitgeberzuschuss beträgt in 2013 3.791 Euro. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um den nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Aufwand für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und den typisierten Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Es verbleiben (9.600 Euro – 4.217 Euro – 3.791 Euro =) 1.592 Euro, die den Bruttojahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Bruttojahresarbeitslohn von (50.000 Euro – 1.592 Euro =) 48.408 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse III 5.614 Euro.

Beispiel 2:

Ein Beamter in der Steuerklasse I ohne Kinder erhält einen Jahresarbeitslohn von 15.000 Euro. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 2.400 Euro im Jahr. Er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle beträgt 742 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale bereits ein Aufwand von 1.801 Euro berücksichtigt. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um die nach der besonderen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale zu mindern. Es verbleiben (2.400 Euro – 1.801 Euro =) 599 Euro, die den Jahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Jahresarbeitslohn von (15.000 Euro – 599 Euro =) 14.401 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse I 635 Euro.

Für Fälle, in denen die Lohnsteuertabellen keine Möglichkeit zur Berechnung anbieten, wird auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de eine maschinelle Berechnung der Lohnsteuer durch das Bundesministerium der Finanzen angeboten.

2.5 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben.

Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.6 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001.

Darüber hinaus bedeuten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
= Wert nach unten abrunden (z. B. Euro ↓ = auf volle Euro abrunden)
= Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent ↑ = auf volle Cent aufrunden)
= „übertragen nach” (Zuweisung)

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung,

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4)

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
KRV
0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
 
1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
 
2 = wenn nicht 0 oder 1
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
 
1 = Jahr
 
2 = Monat
 
3 = Woche
 
4 = Tag
PVS
0 = Pflegeversicherung außerhalb Sachsens
 
1 = Pflegeversicherung in Sachsen
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
 
1 = privat krankenversicherte Arbeitnehmer

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
LSTBZU
Lohnsteuer im Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALOG
Obergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALUG
Untergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
BVSP
Im Rahmen der Lohnsteuerberechnung im Lohnzahlungszeitraum berücksichtigter Teil der Vorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen in Cent
TAGZ
Typisierter Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Lohnzahlungszeitraum in Cent

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder. Sollen solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden. Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in Euro
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
 
1 = Grundtarif
 
2 = Splittingtarif
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
STKL
Steuerklasse:
 
1 = I
 
2 = II
 
3 = III
 
4 = IV
 
5 = V
 
6 = VI
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
VHB
Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Krankenversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP1
Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP2
Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 2 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZRE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4O
Maßgeblicher steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes ZRE4O zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro
ZX, ZZX, HOCH, VERGL
Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro.

5. Programmablaufplan


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Allgemeine Jahreslohnsteuertabelle 2013 (Prüftabelle) [5] [6]

Jahresbruttolohn (in Euro, Cent)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2013 (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
436
581
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
729
875
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
1.018
1.163
12.500
12.492,00
12.527,99
208
8
0
208
1.312
1.731
15.000
14.976,00
15.011,99
587
338
0
587
2.162
2.597
17.500
17.496,00
17.531,99
1.101
797
0
1.101
3.127
3.550
20.000
19.980,00
20.015,99
1.683
1.357
0
1.683
4.026
4.388
22.500
22.500,00
22.535,99
2.270
1.931
246
2.270
4.820
5.182
25.000
24.984,00
25.019,99
2.841
2.490
588
2.841
5.582
5.964
27.500
27.468,00
27.503,99
3.434
3.069
1.024
3.434
6.384
6.790
30.000
29.988,00
30.023,99
4.056
3.679
1.518
4.056
7.242
7.666
32.500
32.472,00
32.507,99
4.691
4.301
2.058
4.691
8.131
8.566
35.000
34.992,00
35.027,99
5.357
4.953
2.608
5.357
9.042
9.477
37.500
37.476,00
37.511,99
6.033
5.617
3.138
6.033
9.941
10.376
40.000
39.996,00
40.031,99
6.741
6.312
3.686
6.741
10.853
11.288
42.500
42.480,00
42.515,99
7.461
7.019
4.236
7.461
11.752
12.187
45.000
45.000,00
45.035,99
8.212
7.757
4.804
8.212
12.664
13.099
47.500
47.484,00
47.519,99
8.982
8.514
5.382
8.982
13.573
14.008
50.000
49.968,00
50.003,99
9.847
9.365
6.024
9.847
14.565
15.000
52.500
52.488,00
52.523,99
10.750
10.254
6.690
10.750
15.571
16.006
55.000
54.972,00
55.007,99
11.666
11.156
7.358
11.666
16.563
16.998
57.500
57.492,00
57.527,99
12.622
12.097
8.050
12.622
17.570
18.005
60.000
59.976,00
60.011,99
13.590
13.051
8.744
13.590
18.562
18.997
62.500
62.496,00
62.531,99
14.594
14.044
9.460
14.594
19.568
20.004
65.000
64.980,00
65.015,99
15.586
15.036
10.180
15.586
20.560
20.996
67.500
67.500,00
67.535,99
16.592
16.043
10.924
16.592
21.567
22.002
70.000
69.984,00
70.019,99
17.592
17.043
11.676
17.592
22.567
23.002

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.


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Besondere Jahreslohnsteuertabelle 2013 (Prüftabelle) [7]

Jahresbruttolohn (in Euro, Cent)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2013 (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
471
616
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
781
926
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
1.087
1.232
12.500
12.492,00
12.527,99
313
98
0
313
1.554
1.989
15.000
14.976,00
15.011,99
742
475
0
742
2.472
2.907
17.500
17.496,00
17.531,99
1.310
994
0
1.310
3.488
3.862
20.000
19.980,00
20.015,99
1.933
1.601
80
1.933
4.370
4.726
22.500
22.500,00
22.535,99
2.593
2.247
424
2.593
5.248
5.622
25.000
24.984,00
25.019,99
3.272
2.911
808
3.272
6.164
6.564
27.500
27.468,00
27.503,99
3.979
3.603
1.296
3.979
7.136
7.558
30.000
29.988,00
30.023,99
4.726
4.335
1.850
4.726
8.179
8.614
32.500
32.472,00
32.507,99
5.490
5.084
2.444
5.490
9.222
9.657
35.000
34.992,00
35.027,99
6.294
5.873
3.066
6.294
10.281
10.716
37.500
37.476,00
37.511,99
7.116
6.680
3.690
7.116
11.324
11.759
40.000
39.996,00
40.031,99
7.977
7.526
4.340
7.977
12.382
12.817
42.500
42.480,00
42.515,99
8.855
8.390
4.994
8.855
13.425
13.861
45.000
45.000,00
45.035,99
9.775
9.294
5.672
9.775
14.484
14.919
47.500
47.484,00
47.519,99
10.710
10.214
6.354
10.710
15.527
15.962
50.000
49.968,00
50.003,99
11.673
11.162
7.050
11.673
16.570
17.006
52.500
52.488,00
52.523,99
12.679
12.153
7.772
12.679
17.629
18.064
55.000
54.972,00
55.007,99
13.699
13.158
8.496
13.699
18.672
19.107
57.500
57.492,00
57.527,99
14.756
14.206
9.246
14.756
19.731
20.166
60.000
59.976,00
60.011,99
15.799
15.250
10.000
15.799
20.774
21.209
62.500
62.496,00
62.531,99
16.857
16.308
10.778
16.857
21.832
22.267
65.000
64.980,00
65.015,99
17.901
17.351
11.560
17.901
22.875
23.311
67.500
67.500,00
67.535,99
18.959
18.410
12.368
18.959
23.934
24.369
70.000
69.984,00
70.019,99
20.002
19.453
13.178
20.002
24.977
25.412

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

BMF v. - IV C 5 – S 2361/12/10001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 1125
BB 2012 S. 3042 Nr. 49
StBW 2013 S. 12 Nr. 1
NAAAE-23479

1Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West

2Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0

3In der Steuerklasse II gilt PVZ = 0, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1

4Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1; PKPV = 0

5Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West

6Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0

7Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1