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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 164/11 EFG 2013 S. 111 Nr. 2

Gesetze: EStG §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1

„Häuslichkeit„ eines Arbeitszimmers im Kellergeschoss

Leitsatz

Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig nur dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen (einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume) gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 111 Nr. 2
StBW 2013 S. 6 Nr. 1
OAAAE-23282

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.10.2012 - 1 K 164/11

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