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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 249/11 EFG 2012 S. 2290 Nr. 24

Gesetze: AO § 155 Abs. 4, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 171 Abs. 3, EStG § 31, EStG § 67, BGB § 133, BGB § 157

Kindergeld: Mindestanforderungen an Kindergeldantrag

Leitsatz

  1. Ein Kindergeldantrag ist als außerprozessuale empfangsbedürftige Verfahrenserklärung entspr. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend ist, wie die Familienkasse (FK) als Erklärungsempfängerin einen Antrag nach seinem objektiven Erklärungswert verstehen musste.

  2. Ein Kindergeldantrag muss für die FK erkennen lassen, für welches Kind der Ast. Kindergeld begehrt. Ferner müssen im Antrag neben der Person des Ast. die Kinder, für die Kindergeld begehrt wird, namentlich benannt werden. Das gilt auch, wenn der Ast. für alle Kinder Kindergeld begehrt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 2290 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2012 S. 3594
OAAAE-23269

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.09.2012 - 15 K 249/11

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