Kindergeld: Mindestanforderungen an Kindergeldantrag
Leitsatz
Ein Kindergeldantrag ist als
außerprozessuale empfangsbedürftige Verfahrenserklärung entspr. §§ 133, 157 BGB
auszulegen. Entscheidend ist, wie die Familienkasse (FK) als
Erklärungsempfängerin einen Antrag nach seinem objektiven Erklärungswert
verstehen musste.
Ein Kindergeldantrag muss für
die FK erkennen lassen, für welches Kind der Ast. Kindergeld begehrt. Ferner
müssen im Antrag neben der Person des Ast. die Kinder, für die Kindergeld
begehrt wird, namentlich benannt werden. Das gilt auch, wenn der Ast. für alle
Kinder Kindergeld begehrt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2290 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2012 S. 3594 OAAAE-23269
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.09.2012 - 15 K 249/11
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